Es gibt viele Gründe für eine Abmeldung beim Jobcenter. Dazu gehören die Wiederaufnahme einer Arbeit, eine längere Ortsabwesenheit oder das Zusammenziehen mit einem Partner, der gut verdient. Was Sie beachten sollten, wenn Sie den Bürgergeld-Bezug abmelden wollen, haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengetragen.
Das Wichtigste zur Abmeldung vom Bürgergeld
Ja, Sie haben gemäß § 46 SGB I das Recht, auf das Bürgergeld zu verzichten und sich abzumelden. Dazu genügt ein formloses Schreiben, das Sie unterschrieben und per Einschreiben an das zuständige Jobcenter schicken können. Eine Vorlage für dieses Schreiben finden Sie hier.
Sollten Sie eine Arbeit aufgenommen oder eine Lohnerhöhung erhalten haben, die Ihren Lebensunterhalt deckt, müssen Sie sich unbedingt vom Bürgergeld-Bezug abmelden. Aber auch eine längere Ortsabwesenheit kann eine Abmeldung begründen. Mehr Gründe lesen Sie in diesem Abschnitt.
Sollten Sie während des Bürgergeld-Bezugs ein Arbeitsverhältnis eingehen, müssen Sie das dem Jobcenter sofort mitteilen. Wenn das Einkommen ausreicht, um den Bedarf zu decken, entfällt ihr Anspruch. Reicht es allerdings nicht, kommt eine Aufstockung mit Bürgergeld für Sie in Frage.
Inhalt
Bürgergeld abmelden geht formlos und schnell
Um das Bürgergeld zu beantragen müssen Sie zwar einige Formulare ausfüllen, doch für die Abmeldung vom Bürgergeld existieren keine Vordrucke des Jobcenters. Stattdessen teilen Sie dem Jobcenter schriftlich und formlos mit, dass Sie Ihren Leistungsbezug beenden wollen. Das können Sie jederzeit und ohne Angabe von Gründen tun. Eine mündliche Verzichtserklärung ist nicht ausreichend. Relevant ist hierfür der § 46 SGB I:
(1) Auf Ansprüche auf Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger verzichtet werden; der Verzicht kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
(2) Der Verzicht ist unwirksam, soweit durch ihn andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden.
Kann man auf Bürgergeld verzichten? Sollten durch Ihren Verzicht andere Personen oder Leistungsträger belastet oder Rechtsvorschriften umgangen werden, ist dieser ungültig. Ein Verzicht ist also nicht immer möglich.
Vom Bürgergeld-Bezug abmelden mit unserem Muster-Schreiben
Für die Abmeldung vom Bürgergeld-Bezug nutzen Sie gerne das folgende Muster-Schreiben. Achten Sie darauf, dieses mit Ihrer Unterschrift zu versehen und schicken Sie es am besten per Einschreiben an das zuständige Jobcenter.
Name
Adresse
Bürgergeld-Nummer
Adresse des zuständigen Jobcenters
Betreff: Abmeldung vom Bürgergeld-Bezug
Sehr geehrte Damen und Herren (oder direkte Anrede SachbearbeiterIn),
hiermit möchte ich meinen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II zurückziehen und mich von meinem Bürgergeld-Bezug abmelden.
Bitte bestätigen Sie mir Ihre Kenntnisnahme zeitnah und in Schriftform.
Mit freundlichen Grüßen
Name, Datum
Unterschrift
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Eine Abmeldung geht auch vorübergehend
Als Bürgergeld-Empfänger haben Sie eine Informationspflicht gegenüber dem Jobcenter und müssen für die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erreichbar sein. Sie haben zwar Anspruch auf 21 Tage Urlaub im Jahr, doch muss dieser vorher beantragt und genehmigt werden.
Das Jobcenter darf Ihren Urlaubsantrag maximal drei Wochen im Voraus genehmigen. Je nach Einzelfall können bis zu drei weitere Wochen Urlaub möglich sein. Sind Sie jedoch länger oder ohne Genehmigung im Ausland, können Ihnen Sanktionen drohen oder sogar Ihr Bürgergeld-Anspruch gänzlich entfallen.
Sie sollten daher immer Transparenz walten lassen und den Bürgergeld-Bezug rechtzeitig abmelden bzw. eine Veränderungsmitteilung an das Jobcenter schicken. Dazu gibt es auf der Webseite der Arbeitsagentur ein Formular (VÄM) zum Download.
Zu den vorübergehenden Änderungen, die Sie dem Jobcenter dringend mitteilen sollten, gehören
- Urlaub
- Ortsabwesenheit wegen persönlicher Angelegenheiten
- Weiterbildungen und sonstige Maßnahmen des Jobcenters
- Klinik- oder Reha-Aufenthalt
Wann muss man den Bürgergeld-Bezug dauerhaft abmelden?
Einige Veränderungen Ihrer Lebensumstände können dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen vollständig wegfällt. Dazu gehört etwa die Aufnahme einer Arbeit. Wenn die Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis ausreichen, um Ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, fällt eine der grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bürgergeld-Bezug weg: die Bedürftigkeit.
Zu den weiteren Gründen, den Bürgergeld-Bezug zu kündigen, gehören neben einer Arbeitsaufnahme
- der Beginn eines Studiums oder einer Ausbildung
- Eheschließung oder dauerhafte Partnerschaft mit einer gut verdienenden Person
- Mehr Einnahmen/Einkommen
Bei Studenten hat der Bezug von BAföG vor dem Bürgergeld Vorrang. Ein gleichzeitger Bezug beider Leistungen ist in der Regel nicht möglich.
Bei einer Bedarfsgemeinschaft geht man davon aus, dass die zusammenlebenden Personen füreinander auch finanziell einstehen. So kann Ihr Anspruch auf Bürgergeld entfallen, wenn Sie eine solche Bedarfsgemeinschaft mit einer gut verdienenden Person bilden. Andersrum kann sich ein Anspruch ergeben, wenn Sie sich von Ihrem Partner trennen.
Bei einer Bürgergeld-Aufstockung von geringem Arbeitseinkommen müssen Sie eine Lohnerhöhung, Weihnachtsgeld oder andere Sonderleistungen dem Jobcenter mitteilen. Ansonsten können Rückzahlungsforderungen auf Sie zukommen.
Sie müssen den Bürgergeld-Bezug auch abmelden, wenn Sie umziehen. An Ihrem neuen Wohnort können Sie sich dann wieder beim zuständigen Jobcenter anmelden. Das gilt auch, wenn das Jobcenter Ihre Umzugskosten nicht bewilligt hat.
Nach der Abmeldung von Bürgergeld
Nachdem Sie sich vom Bürgergeld-Bezug abmelden, kann das Jobcenter Einblick in Ihre Kontoauszüge verlangen, um sich einen Überblick über Ihre finanzielle Situation zu verschaffen. Es kann außerdem vorkommen, dass Sie zu einem Gespräch eingeladen werden.
Sollte der Termin innerhalb des aktuellen Bezugszeitraumes liegen, sind Leistungsbeziehende zum Erscheinen verpflichtet. Ansonsten kann eine Leistungsminderung für die Restzeit des Bezuges drohen.