Seit dem Jahr 2023 stellt das Bürgergeld die Grundsicherung für Arbeitslose in Deutschland dar. Besonders schwer haben es bei der Jobsuche häufig Alleinerziehende, die neben einer potenziellen Tätigkeit noch die Kinder versorgen müssen. Haben Sie einen höheren Anspruch auf Bürgergeld, wenn Sie alleinerziehend sind? Diese Frage widmet sich der nachfolgende Ratgeber.
FAQ: Bürgergeld und alleinerziehend
Als alleinerziehende Mutter oder alleinerziehender Vater steht Ihnen der maximale monatliche Regelsatz in Höhe von 563 Euro Bürgergeld zu. Zusätzlich dazu wird Ihnen vom Jobcenter ein Mehrbedarf gewährt. Dessen Höhe richtet sich unter anderem nach der Anzahl der Kinder, die mit Ihnen zusammenleben.
Leben Sie beispielsweise mit einem Kind unter 7 Jahren zusammen, so steht Ihnen ein Mehrbedarf in Höhe von 36 Prozent des für Sie maßgebenden Regelsatzes zu. Bekommen Sie den regulären Bürgergeld-Regelsatz von 563 Euro, würde das einem Mehrbedarf von 202,70 Euro entsprechen. Weitere Mehrbedarfsstufen können Sie unserer Tabelle entnehmen.
Wie teuer die Wohnung bei Bürgergeld-Bezug sein darf, hängt vom örtlichen Mietspiegel und der Anzahl der Haushaltsbewohner ab. So ist Wohnraum in Leipzig beispielsweise deutlich günstiger als in München. Daher herrschen je Stadt und Kommune unterschiedliche Richtwerte bezüglich der Kosten der Unterkunft.
Inhalt
Wie viel Bürgergeld ist für Alleinerziehende vorgesehen?
Erfüllen Sie die Voraussetzung für einen Bezug der Grundsicherung für Arbeitslose, so erhalten Sie einen monatlichen Regelsatz. Ist keinerlei Einkommen vorhanden, so richtet sich dieser nach den Regelbedarfsstufen.
Den höchsten Satz von 563 Euro pro Monat erhalten Alleinstehende sowie Alleinerziehende. Für Kinder und Jugendliche gelten die nachfolgenden Regelsätze:
- Volljährige (18-24 Jahre), die im Haushalt der Eltern leben: 451 Euro
- Jugendliche (14-17 Jahre): 471 Euro
- Kinder (6-13 Jahre): 390 Euro
- Kinder (0-5 Jahre): 357 Euro
Beziehen Sie also Bürgergeld und sind alleinerziehend stehen Ihnen in aller Regel die 563 Euro sowie der Regelsatz des Kindes zu. Außerdem werden auch die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen, sofern diese angemessen sind.
Gut zu wissen: Es gibt noch weitere Leistungen, die Kinder von alleinerziehenden im Bürgergeld-Bezug unterstützen sollen. So können Sie zum Beispiel Leistungen für Bildung und Teilhabe beziehen, um Schulbedarf oder die Teilnahme an Klassenfahrten zu finanzieren.
Bürgergeld und alleinerziehend: Per Rechner den Anspruch ermitteln
Mit unserem Rechner können Sie ganz bequem ermitteln, in welcher Höhe Ihnen und Ihrem Kind ein Regelsatz sowie der Mehrbedarf für Alleinerziehende zusteht:
© by brutto-netto-rechner.infoWeitere Infos zur Anspruchsberechtigung einzelner Personengruppen finden Sie in den folgenden Ratgebern:
Wie hoch ist der Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Bürgergeld?
Beziehen Sie alleinerziehend Bürgergeld stehen Ihnen nicht nur die Regelsätze zu. Sie haben zudem Anspruch auf einen sogenannten Mehrbedarf. Dabei handelt es sich um eine Leistung, die vom Jobcenter zusätzlich bewilligt wird.
Mehrbedarfe sind zum Beispiel in der Schwangerschaft, bei einer medizinisch bedingten kostenaufwändigen Ernährung oder eben Alleinerziehende möglich. Wie hoch die zusätzliche Leistung ausfällt, hängt von der Anzahl und dem Alter der Kinder ab.
Ist Ihr Sprössling zum Beispiel 9 Jahre alt, so würde Ihnen als Mehrbedarf ein Betrag von 12 Prozent des Regelsatzes (entspricht 67,60 Euro) zustehen. Die nachfolgende Tabelle fasst zusammen, wie hoch der Mehrbedarf für Alleinerziehende beim Bürgergeld ausfallen kann:
Alter und Anzahl der Kinder | Mehrbedarf | Höhe (Stand 2025) |
---|---|---|
1 Kind unter 7 Jahren | 36 % | 202,68 EUR |
1 Kind über 7 Jahren | 12 % | 67,56 EUR |
2 Kinder unter 16 Jahren | 36 % | 202,68 EUR |
2 Kinder über 16 Jahren | 24 % | 135,12 EUR |
1 Kind über 7 Jahren und 1 Kind über 16 Jahren | 24 % | 135,12 EUR |
3 Kinder | 36 % | 202,68 EUR |
4 Kinder | 48 % | 270,24 EUR |
5 oder mehr Kinder | 60 % | 337,80 EUR |
Guten Tag,
Ich habe folgenden Fall:
Ich bin alleinerziehende Mutter eines vierjährigen Kindes und wohne derzeit in einer 39qm großen Wohnung. Meinem Antrag auf Wohnungswechsel wurde zugestimmt, jedoch das von mir dazu eingereichte Mietangebot abgelehnt. Begründung: Die Wohnung ist zu teuer. Daraufhin habe ich erneut ein Mietangebot der gleichen Wohnung eingereicht, diesmal mit gesenkten Kosten. (wurde von der sehr freundlichen Vermieterin selbst vorgeschlagen) Die Kosten lagen nun mit 470€ Kaltmiete inkl. Betriebskosten (ohne Heizung) im Rahmen. Dennoch wurde wieder abgelehnt. Begründung diesmal: immer noch zu teuer, da die Aufteilung der Kosten nicht passt: 400€ Grundmiete + 70€ Betreibskosten. Außerdem sei mit einer hohen Betriebskostenabrechnung zu rechnen. Angemessen seien 327,60€ Grundmiete + max. 144,30€ Betriebskosten.
Ich suche aktiv seit einem Jahr eine Wohnung, mit frustierten Pausen schon fast drei Jahre.
Die jetzige Wohnung ist zu klein, zudem leide ich an psychischen Erkrankungen, die erst effektiv behandelt werden können, wenn ich die jetzige Wohnung nicht mehr bewohne. (PTBS ausgelöst durch Erlebnisse in dieser Wohnung).
Das Jobcenter ist darüber informiert.
Da ich alleinerziehend und schon so lange auf Wohnungssuche bin, müsste mich das zu einem Härtefall machen, oder liege ich da falsch? Zudem müsste doch in jedem Fall meine Erkrankung meinen Fall zu einem Härtefall machen oder liege ich damit auch falsch?
Bin für Antworten, Hinweise und Hilfe dankbar.
Darf das jobcenter mir vorschreiben in welche Etage ich ziehe