Damit die Kosten der Unterkunft vom Jobcenter übernommen werden, müssen diese angemessen sein. Daran hat sich auch durch die Einführung vom Bürgergeld nichts geändert. Die neuen Angemessenheitsgrenzen für die KdU in Dortmund wurden nun vom Jobcenter veröffentlicht. Als Singlehaushalt darf die Bruttokaltmiete maximal 510 Euro betragen.
Obergrenzen für die KdU in Dortmund
Empfänger von Bürgergeld erhalten neben einem monatlichen Regelsatz vom Jobcenter auch die Kosten der Unterkunft (KdU) erstattet. Allerdings müssen diese „angemessen“ sein. Die Angemessenheit der Miete sowie der Betriebskosten wird anhand von zwei Faktoren ermittelt:
- Anzahl der Haushaltsmitglieder
- Örtlicher Mietspiegel
Daher kann es deutschlandweit zu großen Unterschieden kommen. Für die KdU in Dortmund hat das Jobcenter zum Beginn des Jahres 2023 die Richtwerte veröffentlicht. Die nachfolgende Tabelle zeigt Ihnen, wie hoch die Miete in Dortmund für Bürgergeld-Empfänger sein darf:
Im Haushalt lebende Personen | Richtwert Bruttokaltmiete in Euro |
---|---|
1 | 510 |
2 | 630 |
3 | 760 |
4 | 920 |
5 | 1.070 |
6 | 1.240 |
Stand 01.2023 Alle Angaben ohne Gewähr |
Gut zu wissen: Übersteigen die Mietkosten die Richtwerte vom Jobcenter zu den KdU in Dortmund, haben Sie die Möglichkeit, die Differenz aus Ihrem monatlichen Regelsatz zu bezahlen. Auch die Heizkosten werden übernommen, sofern diese angemessen sind.
Karenzzeit für die Kosten der Unterkunft bei Bürgergeld-Bezug
Mit der Einführung vom Bürgergeld zu Beginn des Jahres 2023 hat sich auch bezüglich der KdU in Dortmund und anderen deutschen Städten etwas geändert. Es wurde nämlich eine Karenzzeit eingeführt. Diese gilt für Menschen, welche erstmalig oder nach mindestens drei Monaten erneut Leistungen beim Jobcenter beantragen.
Wie lange die Karenzzeit gewährt wird, ist in § 22 Absatz 1 Sozialgesetzbuch II (SGB II) definiert:
[…] Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. […] Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. […]
Sollten Sie es nicht schaffen, die KdU in Dortmund nach Ablauf der Karenzzeit zu reduzieren oder die Differenz aus dem Regelsatz auszubringen, ist ein Umzug unausweichlich. Haben Sie eine Wohnung gefunden, welche vom Jobcenter abgesegnet wurde, können Sie Umzugshilfen beantragen.
Interessant: Können Sie die Mietkaution für eine Wohnung nicht aus eigenen Mitteln finanzieren, so besteht die Möglichkeit, ein Darlehen beim Jobcenter zu beantragen.