Wird bei Bürgergeld-Bezug das Kindergeld auf den Regelsatz angerechnet?

Das Wichtigste zum Kindergeld bei Bürgergeld-Bezug in Kürze

Haben Bürgergeld-Empfänger Anspruch auf Kindergeld?

Ja. Anspruch auf Kindergeld haben alle Eltern. Die finanzielle Situation spielt dabei keine Rolle.

Wird Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet?

Ja. Kindergeld wird vollständig auf die Bürgergeld-Leistungen vom Jobcenter angerechnet und mindert den Regelsatz entsprechend.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Seit Januar 2023 beträgt das Kindergeld 250 Euro pro Kind. Die Höhe vom Kindergeld, welches Ihnen zusteht, können Sie mit diesem Rechner ermitteln.

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Was ist Kindergeld und welchen Zweck erfüllt es?

Wird Kindergeld auf Hartz IV angerechnet? Hier lesen Sie mehr dazu.
Wird Kindergeld auf das Bürgergeld angerechnet? Hier lesen Sie mehr dazu.

In Deutschland lebende Familien mit Kindern können als Steuervergütung das sogenannte Kindergeld bei der Familienkasse beantragen. Die Höhe ist seit 2023 für jedes Kind gleich und wird fast jährlich an das aktuelle Preisniveau angepasst. Welche Besonderheiten gelten bei Bürgergeld-Bezug und Kindergeld?

Wird das Kindergeld eigentlich auf die Leistungen angerechnet? Wenn ja, wie erfolgt beim Kindergeld die Anrechnung auf das Bürgergeld? Wird eine Rückzahlung vom Kindergeld bei Bezug von Bürgergeld als Einkommen berücksichtigt? Antworten auf diese Fragen liefert der nachfolgende Ratgeber.

Wer hat Anspruch auf Kindergeld?

Hartz 4 für das Kind: Unterhalt und Kindergeld gelten als Einkommen.
Bürgergeld für das Kind: Unterhalt und Kindergeld gelten als Einkommen.

Das Kindergeld wird in der Höhe des Existenzminimums des Kindes gezahlt und dient der Steuerfreistellung des Einkommens der Eltern. Das Existenzminimum bezieht sich auf den Bedarf das Kindes für Betreuung und Erziehung. Gezahlt wird das Kindergeld monatlich von der Familienkasse.

Bevor wir auf den Bezug von Bürgergeld und das Kindergeld eingehen, erläutern wir in unserem Ratgeber, wer überhaupt einen Anspruch auf Kindergeld hat. Deutsche Staatsangehörige, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, erhalten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz.

Ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen und beispielsweise eine Niederlassungserlaubnis besitzen, können ebenfalls einen Anspruch auf Kindergeld haben. Bei EU-Bürgern und Staatsangehörigen eines EWR-Staates sowie Schweizern genügt bereits ein Wohnsitz in Deutschland für den Kindergeldanspruch.

Auch Personen, die im Ausland wohnen, in Deutschland allerdings unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, erhalten Kindergeld. Eltern, die in der Schweiz, in einem Staat der EU oder EWR leben, können nach dem Bundeskindergeldgesetz einen Kindergeldanspruch haben, sofern sie in Deutschland erwerbstätig sind.

Kindergeld beantragen können auch unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte. Ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz besteht außerdem, wenn Sie

  • in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Agentur für Arbeit stehen,
  • als Entwicklungshelfer oder Missionar tätig sind,
  • als Beamter eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausüben,
  • als Ehegatte oder Lebenspartner eines NATO-Truppenmitglieds in Deutschland leben oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen oder
  • in Deutschland beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig sind bzw. Rente nach deutschen Rechtsvorschriften beziehen und in einem EU- bzw. EWR-Staat oder der Schweiz leben.

Aber wie sieht das aus, wenn Sie einen Regelsatz vom Jobcenter und Kindergeld erhalten? Wird das Kindergeld vom Bürgergeld abgezogen? Dazu lesen Sie in den folgenden Abschnitten mehr.

Weitere Ratgeber zum Kindergeld:

Bekommen Bürgergeld-Empfänger Kindergeld?

Bei Hartz 4 wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet und der Regelsatz gekürzt.
Bei Bürgergeld wird das Kindergeld als Einkommen angerechnet und der Regelsatz gekürzt.

Grundsätzlich kann das Kindergeld trotz Bürgergeld-Bezug beantragt werden. Wichtig ist allerdings, dass die obenstehenden Voraussetzungen erfüllt werden. Zudem müssen Kinder

  • im ersten Grad mit dem Antragsteller verwandt (dies gilt auch für adoptierte Kinder) sein,
  • die Kinder des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners bzw. Enkelkinder sein, die der Antragsteller in seinen Haushalt aufgenommen hat oder
  • Pflegekinder sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf das Obhuts- und Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr bestehen.

Generell wird neben dem Bürgergeld-Regelsatz das Kindergeld für Kinder bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anspruch auch darüber hinaus bestehen. Dies ist beispielsweise bei einer Ausbildung und einem Erststudium bis zu einem Alter von 25 Jahren der Fall.

Behinderte Kinder, die sich nicht selbst unterhalten können, haben auch nach der Vollendung des 25. Lebensjahres einen Anspruch auf Kindergeld. Damit Sie trotz Bürgergeld-Bezug Kindergeld beantragen können, wird zur Beantragung die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes benötigt.

Wie viel Kindergeld wird an Bürgergeld-Beziehende gezahlt?

Das Kindergeld wird je nach Anzahl der Kinder von der Familienkasse gezahlt. Die Höhe wird fast jährlich an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Ab dem 1. Januar 2023 haben erhalten anspruchsberechtigte Eltern folgende Summen:

Höhe des Kindergelds
20222023
1. und 2. Kind219 Euro250 Euro
3. Kind225 Euro250 Euro
ab dem 4. Kind250 Euro250 Euro

Versorgen Eltern beispielsweise drei Kinder im Haushalt, erhalten Sie insgesamt 750 Euro Kindergeld. Die Höhe des Kindergeldes ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

Wird das Kindergeld auf die Bürgergeld-Leistungen angerechnet?

Grundsätzlich handelt es sich beim Kindergeld um Einkommen des Kindes. Daher wird bei Bezug von Bürgergeld das Kindergeld auf den Regelsatz angerechnet Gleiches gilt auch für den Kindesunterhalt eines leistungsberechtigten Kindes. Auch dieser wird auf den maßgeblichen Regelsatz angerechnet.

Beim Kindergeld handelt es sich um eine vorrangige Leistung. Besteht ein Anspruch auf Kindergeld, muss es beantragt werden, bevor Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Sozialgeld in Anspruch genommen werden können. Durch die vorrangige Leistung des Kindergeldes mindert sich der monatliche Regelsatz.

Aber wie verhält sich dies, wenn neben Bürgergeld und dem Kindergeld auch Kindesunterhalt vom anderen Elternteil gezahlt und damit der maßgebliche Regelsatz überschritten wird? In diesem Fall kann der Einkommensüberhang des Kindes der Mutter als Einkommen angerechnet werden. Dies ist allerdings nur bis zu der Höhe des Kindergeldes möglich. Darüber hinaus fällt das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft und das Einkommen wird nicht mehr berücksichtigt.

Was gilt bei Bezug von Bürgergeld in Bezug auf das Kindergeld für Volljährige?

Wird Kindergeld vom Hartz-4-Satz abgezogen?
Wird Kindergeld vom Bürgergeld-Satz abgezogen?

Auch für volljährige Kinder, die einen Anspruch auf Bürgergeld und Kindergeld haben, gilt die Anrechnung wie oben beschrieben. Lebt das Kind allerdings nicht mehr im elterlichen Haushalt, weil es eine Ausbildung oder ein Studium absolviert, und die Eltern sind aber Bürgergeld-Empfänger, mindert das Kindergeld nicht zwangsläufig den Regelsatz.

Beim Kindergeld handelt es sich um Einkommen der Kinder. Dieses wird allerdings in der Regel an einen Erziehungsberechtigten gezahlt. Damit diese Summe den Eltern aber nicht auf den Regelsatz angerechnet wird, müssen Leistungsberechtigte dafür sorgen, dass die Kinder das Geld erhalten.

Dies kann durch eine monatliche Zahlung des Kindergeldes auf das Konto des Kindes nachgewiesen werden. Auch der Nachweis einer Barauszahlung der Leistung an das entsprechende Kind ist dabei denkbar. Wichtig ist allerdings, dass das Kindergeld im Monat des Zuflusses weitergeleitet wird. Andernfalls kann es zu einer Kürzung des Regelsatzes kommen.

Wird bei Bürgergeld-Bezug das Kindergeld bei einer Rückzahlung angerechnet?

Es kann unterschiedliche Gründe für eine Nachzahlung vom Kindergeld geben. Zu den häufigsten zählt eine rückwirkende Anpassung des Kindergeldes oder aber eine rückwirkende Beantragung der Leistung. Aber wie wird diese auf den Bürgergeld-Regelsatz angerechnet?

Dabei gilt es zu beachten, dass es sich beim Kindergeld um eine laufende Zahlung und damit um ein laufendes Einkommen handelt. Einmalige Zahlungen darf das Jobcenter auf sechs Monate verteilt anrechnen. Laut einem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. Juli 2016 [Az. S 63 AS 7815/16 ER] darf dies bei einer Kindergeldnachzahlung aber nicht geschehen.

Erhalten Sie also bei Bürgergeld-Bezug das Kindergeld als Nachzahlung, darf Ihnen das Jobcenter die Summe nur im Monat des Zuflusses auf den Regelsatz anrechnen. Eine Anrechnung der Nachzahlung als einmaliges Einkommen mit einer Aufteilung auf sechs Monate ist daher nicht erlaubt.

Widerspruch gegen eine falsche Anrechnung des Kindergeldes auf das Bürgergeld

Die Anrechnung vom Kindergeld auf Hartz 4 wird vom Jobcenter übernommen.
Die Anrechnung vom Kindergeld auf das Bürgergeld wird vom Jobcenter übernommen.

Wo Menschen arbeiten, werden auch Fehler gemacht. So kann es auch einem Sachbearbeiter im Jobcenter passieren, dass ihm bei der Berechnung Ihres Bürgergeld-Satzes ein Fehler unterlaufen ist. Gehen Sie davon aus, dass Ihr Bescheid fehlerhaft ist, können Sie einen Widerspruch gegen diesen einreichen.

Dies ist z. B. auch möglich, wenn Ihnen der Regelsatz bei Bezug von Bürgergeld durch das Kindergeld drastisch gekürzt wurde. Ein Widerspruch ist grundsätzlich kostenlos. Bürgergeld-Empfänger können den Bescheid auch unentgeltlich von einem Anwalt überprüfen lassen, wenn sie einen Beratungshilfeschein vorlegen können.

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Über den Autor

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Yassin F.

Yassin hat Sozialwissenschaften studiert und mehrere Jahre bei verschiedenen karitativen Einrichtungen gearbeitet. 2021 stieß er zum Team von arbeitslosenselbsthilfe.org hinzu und unterstützt uns seitdem mit dem Verfassen von News und Ratgebern.

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48 Gedanken zu „Wird bei Bürgergeld-Bezug das Kindergeld auf den Regelsatz angerechnet?

  1. Fettane

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    meine Frage ist, ob das gesamte Kindergeld und die Kindesunterhalts angerechnet werden muss. Oder Nur ein Teil davon mehr Leistungen als bis her bekommen sollte.

    Mit freundlichen Grüßen
    Fettane

  2. Fabian N.

    Benötige Hilfe per Gesetzeslage

    Darf Kindergeld auf auf das Bürgermeister angerechnet werden obwohl das Kindergeld noch nicht bewilligt ist?
    Wo kann man das nachlesen ?

  3. Keskin

    Hallo zusammen,
    kurze Frage nochmal. Ich habe es zwar oben gelesen würde es aber nochmal genauer wissen wollen.
    Ich habe eine Nachzahlung für Kindergeld für einen Zeitraum von 10 Monaten für drei Kinder erhalten. Das Jobcenter rechnet dies 6 Monate lang an., wodurch meine KdU nicht mehr gezahlt wird. Wenn ich das jetzt richtig verstanden habe ist das bei Kindergeld rechtswidrig? Darf es nur in dem einen Monat in dem es zugeflossen ist angerechnet werden?

    Vielen Dank!

  4. Nicole S.

    Hallo.
    Bin am verzweifeln.
    Meine Tochter 22 Jahre alt,wohnt mit ihrem Freund zusammen. Sie hatte im Juli 2018 eine Ausbildung angefangen und wurde im September 2018 gekündigt.Sie ist dann zum Jobcenter und hat hartz 4 beantragt.
    Zuzüglich hat sie weiterhin ihr Kindergeld bekommen,weil man ihr sagte das das richtig sei und es wurde auch als Einkommen mit angerechnet.
    Nun kommt sprich Juni 2020 die kindergeldkasse und möchte einen Nachweis das sie AUSBILDUNGSSUCHEND gemeldet ist.
    Im Dezember 2019 hat sie Nachwuchs bekommen.
    Die ARGE sagt sie sei nicht Ausbildungssuchend gemeldet und nun soll ich eine Rückzahlung leisten in Höhe von 3.000 € von September 2018- Mai 2020.
    Ist das so richtig?
    Mfg

  5. MissSun90

    Hallo,
    Wie sieht es denn aus wenn ein behindertes Kind 26 Jahre bei den Eltern noch lebt und Kindergeld erhält bzw die Eltern für das Kind. Die aber alg2 erhalten ist es richtig das Kindergeld dann als einkommen bei den Eltern gerechnet wird?

  6. Merlin

    Hallo,

    Ich habe folgenden Sachverhalt:

    Ich habe meine Schule auf dem 2. Bildungsweg nachgeholt und habe während dieser Zeit ALG 2 bezogen. Mein Vater (kein Hartz4 Empfänger) hat direkt Kindergeld beantragt. Ich habe nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit meinen Vater (Kindergeldberechtigter) gelebt, sonder hatte meine eigene Wohnung. Mir wurde In meinem ALG 2 ein „Bafög-Satz“ angerechnet. Dieser belief sich auf 120 Euro monatlich. Nach 2 Jahren bekam mein Vater eine Kindergeld Nachzahlung, da er bis dahin kein Kindergeld erhalten hat. Das Kindergeld wurde bis jetzt nicht an mich ausgezahlt. Seit dem sind 2 Jahre vergangen und es stellen sich folgende Fragen:

    -Wer darf das Geld behalten?
    -Muss das Geld zurückgezahlt werden?
    -Was ist mit der Kindergeld Nachzahlung zu tun?

    Mit freundlichen Grüßen,
    Merlin

  7. Anjali

    Hallo ich bekomme ALG 2 und habe einen Sohn der nächsten Monat 1jahr wird und mir wird jeden Monat das komplette Kindergeld abgezogen. Meine Bekannte hat auch eine Tochter in dem gleichen Alter und sie bekommt nur 174€ abgezogen statt der volle Betrag also hat sie 30€ Freibetrag wie kann das gehen? Entweder wird mir zu viel angerechnet oder ihr zu wenig oder?

    Mit freundlichen Grüßen
    Und Danke im vorraus.

  8. Leon

    Hallo ich kriege seid ungefähr September mein ALG ll und Oktober mein Kindergeld und habe den Jobcenter nicht Bescheid gegeben weil ich bei der Sache noch neu bin und habe jetz heute wieder mein restlichen Kindergeld bekommen muss ich den Jobcenter das Bescheid geben und was passiert wenn die sehen das ich lezten Monat Geld bekommen habe muss ich was zurück zahlen

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