Das Wichtigste zum Thema „Arbeitslos und schwanger“ zusammengefasst:
Arbeitslos und schwanger: Arbeitslosengeld (von Jobcenter oder Arbeitsagentur) gibt es, solange die werdende Mutter erwerbsfähig ist. Mehr dazu hier.
Wer schwanger ist und Bürgergeld bezieht, kann finanzielle Hilfen (z. B. für Schwangerschaftsbekleidung) beim Jobcenter beantragen.
Arbeitslosengeld 1 und schwanger? Während des Mutterschutzes ruht der ALG-1-Anspruch bis acht Wochen nach der Geburt. Bis zu sechs Wochen vor der Geburt erhalten Sie in aller Regel noch ALG 1.
Inhalt
Das bekommen Bürgergeld-Empfänger bei Schwangerschaft
Wer arbeitslos und schwanger ist, kann beim Jobcenter nicht nur Bürgergeld (bzw. Arbeitslosengeld (ALG) 1 bei der Arbeitsagentur) beantragen, sondern auch einen Mehrbedarf für die Schwangerschaft in Anspruch nehmen. Darüber hinaus gibt es weitere finanzielle Hilfen, die Ihnen vor der Geburt zustehen.
Die größte Sorge einer Frau, die arbeitslos ist und schwanger wird, ist sicherlich das Geld. Ein Baby ist immer mit hohen Ausgaben verbunden, angefangen beim Wickeltisch bis hin zu den durchschnittlich sechs bis acht Windeln pro Tag.
Allerdings können Betroffene, die schwanger sind und Bürgergeld beziehen, schon während der Schwangerschaft beim Jobcenter zusätzliche Hilfen beantragen.
- Mehrbedarf in der Schwangerschaft: Ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Entbindungstermin erhalten Sie 17 Prozent des Regelbedarfs dazu.
- Sachleistungen bzw. Einrichtungsgegenstände: Ob und in welcher Höhe hier finanzielle Hilfe gewährt wird, hängt vom Einzelfall ab. Ein gesonderter Antrag ist nötig.
- Schwangerschaftskleidung und Klinikbedarf: Ab dem vierten Schwangerschaftsmonat wird auf Antrag eine monatliche Pauschale gezahlt. Diese variiert je nach Bundesland und Wohnort.
Beachten Sie, dass das Jobcenter bei Schwangerschaft zunächst nur die Ausstattung vom ersten Kind bezuschusst. Es geht davon aus, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände (z. B. ein Wickeltisch) beim zweiten Kind wiederverwendet werden. Wird das zweite Baby zwei bis drei Jahre später geboren, können Sie angeben, dass die Sachen vom ersten Kind nicht mehr vorhanden sind.
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Müssen Sie die Schwangerschaft dem Jobcenter melden? Wie ändern sich die Bezüge von Hartz 4, wenn Sie schwanger sind? Welche Ansprüche können Sie ggf. erheben?
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Arbeitslos und schwanger: Was passiert, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt?
Problematisch wird es, wenn Ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährdet ist und der Arzt aus diesem Grund ein Beschäftigungsverbot attestiert. Wer arbeitsunfähig ist, steht dem Arbeitsmarkt vorübergehend nicht zur Verfügung, ist also nicht „erwerbsfähig“. Dies ist jedoch ein erforderliches Kriterium für den Bürgergeld-Anspruch.
Heißt das, wer arbeitslos und schwanger ist, bekommt kein Geld? Ein Einblick in die Rechtslage hilft weiter. Das Beschäftigungsverbot wird in § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) geregelt. Sobald dem Arbeitgeber das Attest zum Beschäftigungsverbot vorliegt, darf er Sie nicht mehr beschäftigen.
Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass sich dieser zunächst nur auf Arbeitnehmerinnern bezieht, nicht auf Arbeitslose.
Wer schwanger wird, jedoch während der Arbeitslosigkeit, muss bei einem attestierten Beschäftigungsverbot genau prüfen lassen, ob und in welchem Umfang noch gearbeitet werden darf. So kann es sein, dass leichte Tätigkeiten noch ausgeführt werden dürfen.
Schwangere, die mindestens drei Stunden am Tag einer Arbeit nachgehen können, gelten (bis zum Mutterschutz) als erwerbsfähig und damit leistungsberechtigt.
Weitere Ratgeber zum Thema „Arbeitslos und schwanger“:
Arbeitslosengeld 1 trotz Schwangerschaft
Zunächst sei gesagt: Es spielt keine Rolle, ob Sie arbeitslos sind und schwanger werden (also während Arbeitslosengeld-1-Bezug) oder sich schwanger arbeitslos melden.
Sie müssen, wenn Sie Arbeitslosengeld 1 bekommen, die Schwangerschaft beim Arbeitsamt melden. Grundsätzlich bekommt jede Frau, die Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat und schwanger wird oder ist, dieses auch weiterhin.
Das liegt daran, dass Sie bis zum Mutterschutz noch erwerbsfähig sind. Erst in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin besteht ein gesetzliches Beschäftigungsverbot.
In dieser Zeit müssen Betroffene sich weiterhin um eine Stelle bemühen. Werdende Mütter erhalten in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld. Bei Schwangerschaft bzw. während des Mutterschutzes besteht nach § 13 Abs. 1 MuSchG ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Der ALG-1-Anspruch ruht bis zum Ende des Mutterschutzes (bis acht Wochen nach der Geburt).