Das Wichtigste zum Arbeitsschutzgesetz zusammengefasst:
Hier können Sie sich über die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer gemäß Arbeitsschutzgesetz informieren.
Die gesetzliche Grundlage stellt das Arbeitsschutzgesetz – kurz ArbSchG – dar. Es erläutert Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Arbeitslose Empfänger von Bürgergeld müssen eine Stelle nicht annehmen, wenn in dem Betrieb gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen wird.
Inhalt
Was ist Arbeitsschutz und warum ist er so wichtig?
Jährlich kommt es zu meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die im sechsstelligen Bereich liegen. Angesichts dieser Zahlen wird deutlich, wie wichtig der Arbeitsschutz in Deutschland ist. Grundlage hierfür ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Der Arbeitssicherheit im Büro, in der Werkstatt oder einer anderen Arbeitsstätte ist im Arbeitsrecht eine große Bedeutung beizumessen. Sie dient dazu, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu wahren und zu verbessern. Das Wohlbefinden der Arbeitnehmer darf nicht leiden und arbeitsbedingten Krankheiten soll vorgebeugt werden.
Gesetzliche Grundlage für die geltenden Arbeitsschutzrichtlinien ist das Arbeitsschutzgesetz. Laut § 1 ArbSchG lautet die Zielsetzung des Gesetzes wie folgt:
Dieses Gesetz dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern. Es gilt in allen Tätigkeitsbereichen und findet im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) auch in der ausschließlichen Wirtschaftszone Anwendung.
Beachten Sie: Gemäß § 1 Abs. 2 desselben Gesetzes gilt das Arbeitsschutzgesetz nicht für gewisse Personengruppen. Hierzu zählen Hausangestellte in privaten Haushalten, Beschäftigte auf Seeschiffen sowie für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen.
Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Oberstes Amt für den Arbeitsschutz ist in Deutschland die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin. Sie berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bezüglich sämtlicher Fragen rund um Sicherheit und Gesundheit und trägt damit entscheidend dazu bei, dass die Arbeit menschengerecht gestaltet wird.
Die Aufgaben, welche die Bundesanstalt zu erfüllen hat, werden ihr durch Rechtsvorschriften – also etwa das Arbeitsschutzgesetz – sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgetragen. Hierzu gehören die folgenden Aufgabengebiete:
- Gesetzliche und hoheitliche Aufgaben: z. B. Regulierung von Industriechemikalien, Zulassung von Biozidprodukten, Marktüberwachung
- Politikberatung: Vermittlung zwischen Wissenschaft und politischer Praxis, z. B. bei Gesetzgebungsvorhaben
- Geschäftsführung von Ausschüssen: z. B. Ausschüsse für Arbeitsmedizin, Arbeitsstätten und Betriebssicherheit
- Unterstützung durch Geschäftsstellen: z. B. Geschäftsstellen der Mindestlohnkommission, der Nationalen Arbeitsschutzkonferenz und der Initiative Neue Qualität der Arbeit
- Forschung: z. B. zur Vermeidung von arbeitsbedingten Erkrankungen, zu den Auswirkungen des Wandels der Arbeitswelt und der Gewährleistung von anwendungssicheren Chemikalien und Produkten
Weitere Behörden, die für Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen
Das Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin ist jedoch nicht die einzige Behörde dieser Art in Deutschland. Vielmehr gibt es in den sechzehn Bundesländern verschiedene Behörden, welche im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz über entscheidende Befugnisse verfügen.
Im Saarland sind dies beispielsweise das Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz sowie das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, welche beide in Saarbrücken beheimatet sind. In Baden-Württemberg sind insgesamt sechs unterschiedliche staatliche Behörden für den Arbeitsschutz zuständig.
Das Arbeitsschutzgesetz legt in § 22 fest, welche Befugnisse die jeweils zuständigen Behörden besitzen. So dürfen sie beispielsweise
- vom Arbeitgeber oder der jeweils verantwortlichen Person Auskünfte einholen und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen,
- Betriebsstätten, Betriebs- und Geschäftsräume zu den Arbeits- und Betriebszeiten betreten, besichtigen und prüfen,
- Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufe untersuchen,
- arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren feststellen und
- untersuchen, auf welche Ursachen ein Arbeitsunfall, eine arbeitsbedingte Erkrankung oder ein Schadensfall zurückzuführen ist.
Damit das Arbeitsschutzgesetz und seine Regeln auch tatsächlich durchgesetzt werden, besitzt die zuständige Arbeitsschutzbehörde gewisse weitere Befugnisse. Die Mitarbeiter dürfen unter anderem Anordnungen dazu treffen, welche Maßnahmen Arbeitgeber und Beschäftigte erfüllen müssen, um ihre Pflichten gemäß Arbeitsschutzrecht zu erfüllen sowie um Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten abzuwenden.
Arbeitsschutzgesetz: Wichtige Grundlagen und Arbeitsschutzvorschriften
Das Arbeitsschutzgesetz sorgt dafür, dass Unfälle und das Entstehen von Berufskrankheiten vermieden werden. Die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten – hierzu gehören auch Leiharbeitnehmer – stehen hierbei im Vordergrund.
Arbeitgeber haben laut Gesetz dafür Sorge zu tragen, dass Gefährdungen im Arbeitsablauf erst gar nicht entstehen. Hierbei ist darauf zu achten, dass nicht nur körperliche sondern auch psychische Belastungen im Fokus stehen müssen.
Arbeitsschutzvorschriften für Arbeitgeber
Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, für die Sicherheit und die Gesundheit ihrer Beschäftigten zu sorgen. Dies ist im Arbeitsschutzgesetz in § 3 festgehalten, wo es heißt:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Dabei darf der Arbeitgeber gemäß § 3 Abs. 3 ArbSchG die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen, die laut laut Arbeitsschutzgesetz nötig sind,
nicht den Beschäftigten auferlegen. Ist etwa Arbeitsschutzbekleidung nötig, dürfen die Anschaffungskosten nicht vom Lohn der Beschäftigten abgezogen werden.
Des Weiteren legt das Arbeitsschutzgesetz in § 4 allgemeine Grundsätze fest, nach welchen Arbeitgeber zu handeln haben. Grundlegend ist das präventive Handeln. Eine Gefährdung sowohl der physischen als auch der psychischen Gesundheit soll möglichst vermieden werden.
Des Weiteren sind die entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der betrieblichen Sicherheit dem aktuellen Stand von Arbeitsmedizin, Technik, Hygiene und weiteren arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen anzupassen.
Des Weiteren verlangt das Gesetz, dass spezielle Gefahren für Gruppen von Beschäftigten, die besonders schutzbedürftig sind, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Personen zählen etwa Jugendliche, schwangere Frauen sowie Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung.
Wichtig ist im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutzgesetz und seinen Regelungen die vorschriftsmäßige Unterweisung zur Arbeitssicherheit. Laut § 12 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Pflicht, alle Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit angemessen zu unterrichten.
Doch in welchen Situationen muss eine Unterweisung zum Arbeitsschutz genau erfolgen? Dies ist in den folgenden Fällen nötig:
- Vor der Aufnahme einer Tätigkeit
- Nach Unfällen
- Wenn sich die Aufgabenbereiche verändern
- Wenn neue Technologien oder Arbeitsmittel eingeführt werden.
Wichtig für die Betriebssicherheit: Die Gefährdungsbeurteilung
Im Arbeitsschutzgesetz finden sich in § 5 Vorgaben zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen, auch Gefährdungsbeurteilung genannt. Arbeitgeber sind demnach dazu verpflichtet, im Zuge der Unfallverhütung die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Gleichsam ist zu untersuchen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
Doch wie kann sich laut Arbeitsschutzgesetz überhaupt eine Gefährdung ergeben? Gemäß § 5 Abs. 3 ArbSchG sind Gefahrenquellen unter anderem:
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
- psychische Belastungen bei der Arbeit.
Arbeitgeber sind gemäß Arbeitsschutzgesetz also dazu verpflichtet, sich frühzeitig der potentiellen Gefahren in ihrem Betrieb bewusst zu werden. Sie müssen präventiv handeln: Ein Unfall soll im besten Falle vermieden werden. Ein Handlungszwang entsteht nicht erst dann, wenn bereits etwas geschehen ist.
Die Gefährdungsbeurteilung muss sich in ihrem Umfang laut Vorgaben der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an den betrieblichen Gegebenheiten und Anforderungen orientieren.
Dabei ist es nötig, sämtliche Arbeitsabläufe – und nicht nur die gewöhnlichen – zu berücksichtigen. Hierzu gehört es unter anderem auch, zu überprüfen, was im Falle einer Betriebsstörung oder bei Instandhaltungsarbeiten geschehen kann.
Die Gefährdungsbeurteilung sollte klar strukturiert sein und die im Arbeitsschutzgesetz vermerkten Gefahrenquellen, die wir oben zitiert haben, umfassen. Sollte eine Gefährdung entdeckt werden, ist schnellstmöglich zu klären, wie diese beseitigt oder zumindest gemindert werden kann.
Um für mehr Transparenz zu sorgen, ist der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz zusätzlich dazu verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren. Dies kann § 6 Abs. 1 ArbSchG entnommen werden. Bezüglich der Form gibt es jedoch keine gesetzlichen Vorgaben. Sollte es zu einer Überprüfung durch eine zuständige Behörde kommen, muss der Arbeitgeber die entsprechenden Unterlagen vorlegen, um seine Pflichterfüllung nachzuweisen.
Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern laut Arbeitsschutzgesetz
Laut dem Arbeitsschutzgesetz und den dort festgelegten Regelungen haben nicht nur die Arbeitgeber gewisse Pflichten, wenn es um die Arbeitssicherheit geht. Auch die Arbeitnehmer spielen in diesem Zusammenhang eine bedeutende Rolle und haben gewisse Rechte, aber auch Pflichten.
So sind Arbeitnehmer etwa laut § 15 Abs. 1 ArbSchG dazu verpflichtet, für ihre Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Hierzu gehört auch, dass sie die Regeln, welche in der Unterweisung zur Arbeitssicherheit vorgestellt wurden, sowie die Weisungen des Arbeitgebers befolgen. Zudem sind Arbeitsmittel, wie etwa Maschinen oder Geräte, und eine Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Das Arbeitsschutzgesetz sieht außerdem vor, dass Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes unterstützen müssen. Sollten sie erhebliche Gefahren für Gesundheit und Sicherheit feststellen, ist dies dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
Die Rechte der Beschäftigten sind in § 17 ArbSchG festgelegt. Diesem ist zu entnehmen, dass es Arbeitnehmern erlaubt ist, ihrem Arbeitgeber Vorschläge zum Thema Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit zu unterbreiten.
Des Weiteren haben sie das Recht dazu, sich mit einer Beschwerde an die jeweils zuständige Behörde zu wenden, wenn die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen unzureichend sind und dieser trotz entsprechender Hinweise keine Verbesserungen vornimmt. In diesem Zusammenhang ist es gut zu wissen, dass eine solche Beschwerde laut Arbeitsschutzgesetz nicht dazu führen darf, dass dem betreffenden Beschäftigten dadurch Nachteile entstehen.
Welche Sanktionen drohen, wenn gegen das Arbeitsschutzgesetz verstoßen wird?
Laut den im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Regelungen müssen Arbeitgeber, sonstige Verantwortliche sowie Beschäftigte mit Sanktionen rechnen, wenn sie die Vorgaben zum Arbeitsschutz nicht einhalten. Ein Beschäftigter handelt etwa nicht vorschriftsmäßig, wenn er die geforderte Arbeitsschutzkleidung nicht trägt.
Beschäftigte müssen laut § 25 Abs. 2 ArbSchG bei Verstößen mit einer Geldbuße von bis 5.000 Euro rechnen. Für Arbeitgeber oder verantwortliche Personen ist sogar ein Bußgeld von maximal 25.000 Euro möglich.
Bei beharrlichen Pflichtverletzungen gegen das Arbeitsschutzgesetz oder vorsätzlichen Handlungen, die das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährden, ist gemäß § 26 ArbSchG sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe zu rechnen.
Vielen Dank für den Beitrag. Ich wusste nicht, dass der Arbeitgeber für den Schutz und die Sicherheit der Arbeitnehmerinnen ist und für die passende Schutzausrüstung zuständig ist. Ich arbeite als Landschaftsgärtnerin und werde meinen Chef fragen, ob er mir professionelle Damen-Arbeitshose bestellen kann.