Das Wichtigste zum Datenschutz im Jobcenter in Kürze
Ja, denn das Jobcenter benötigt relevante Sozialdaten, um Ihren Anspruch auf Bürgergeld zu überprüfen.
Sowohl das Jobcenter als auch die Agentur für Arbeit müssen laut § 35 des Ersten Sozialgesetzbuches (SGB I) das Sozialgeheimnis beachten.
Daten dürfen nur dann bspw. vom Jobcenter an Dritte weitergegeben werden, wenn dies das Gesetz erlaubt. Maßgeblich sind §§ 68 bis 77 des zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X).
Inhalt
Datenschutz: Was sind Sozialdaten und wie werden sie geschützt?
Nicht jeder Arbeitslose erhält die gleichen Leistungen. Damit die Jobcenter und Arbeitsämter den Anspruch ermitteln können, müssen die Mitarbeiter viele Daten einholen. Der Betroffene muss seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenlegen. Viele fragen sich, wie es um den Datenschutz im Jobcenter bestellt ist.
Viele Faktoren haben einen Einfluss darauf, wie hoch Ihr Anspruch auf Bürgergeld ist. Damit die Mitarbeiter im Jobcenter genau berechnen können, was Ihnen zusteht, benötigen sie Ihre Sozialdaten. Hierzu gehören unter anderem:
- Informationen über Ihren beruflichen Werdegang
- familiäre Beziehungen
- Wohnsituation
- Einkommen
- Vermögen
Hierbei handelt es sich um sensible Daten. Es ist durchaus verständlich, dass sich Betroffene um den Datenschutz im Jobcenter Gedanken machen. Grundsätzlich muss jeder Leistungsträger laut § 35 des Ersten Sozialgesetzbuches das Sozialgeheimnis beachten. Laut diesem dürfen Sozialdaten weder unbefugt verarbeitet, erhoben noch genutzt werden.
Maßgebende Vorschriften zum Sozialdatenschutz im Jobcenter finden sich in den Paragraphen 76 bis 78 des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X). Diesen ist unter anderem zu entnehmen, dass Sozialdaten nur dann erhoben werden dürfen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist.
Auch gegenüber anderen Behörden und Stellen muss das Jobcenter den Datenschutz wahren. Dritte mit Informationen zu versorgen, ist nur im gesetzlichen Rahmen möglich. Grundlage sind hierbei die Paragraphen 68 bis 77 SGB X.
Datenschutz beim Arbeitsamt
Wie bereits erwähnt, spielt der Datenschutz im Jobcenter eine wichtige Rolle. Wie sieht das Ganze jedoch beim Arbeitsamt aus, welches für die Zahlung des ALG 1 verantwortlich ist?
Auch hier gelten die Regelungen des SGB X zum Datenschutz und das Datengeheimnis muss gewahrt werden. Persönliche Daten werden in Dateien oder Akten gespeichert. Die Informationen werden spätestens fünf Jahre nach Abschluss des Leistungsverfahrens gelöscht.
Der Datenschutz bei der Arbeitsagentur umfasst außerdem die Weitergabe von Daten an Dritte. Hier sind, genau wie beim Jobcenter auch, die Regelungen des SGB X zu beachten.
Rechte von Arbeitslosen
Viele Betroffene fragen sich, welche Rechte Sie in puncto Datenschutz beim Jobcenter bzw. Arbeitsamt haben. Jeder Leistungsempfänger muss eine Auskunft über die gespeicherten Daten einholen können. Des Weiteren müssen falsche oder unvollständige Angaben korrigiert werden.
Der Datenschutz bei der Agentur für Arbeit bzw. dem Jobcenter geht außerdem so weit, dass zu Unrecht gespeicherte oder nicht mehr benötigte Daten gelöscht werden müssen. Bei Fragen und Problemen sollten Sie sich an den behördlichen Beauftragten für Datenschutz wenden. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) zu informieren.
Wie sieht die aktuelle Gesetzgebung im Hinblick auf die Übermittlung bzw. das Hochladen der Eigenbemühungsaufstellung im Jobcenter Digital aus ?
Schutz vor dem Zugriff Dritter / Unbefugter