FAQ: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1
Hier erhalten Sie eine Übersicht der Umstände, die zu einer Sperrzeit beim Bezug vom Arbeitslosengeld 1 führen können.
Ja. Sie können innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch bei der Agentur für Arbeit einlegen.
Unser Muster zeigt Ihnen, wie ein Widerspruch gegen die Sperrzeit vom Arbeitslosengeld 1 aussehen kann.
Inhalt
Gesetzliche Grundlage für die Sperre beim Arbeitslosengeld 1
Viele Arbeitnehmer entscheiden sich während eines laufenden Arbeitsvertrags zu einer Kündigung. Nicht immer ist bereits ein neuer Job in Aussicht. Oft sind die Zustände am Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer nicht mehr tragbar, sodass eine sofortige Kündigung nötig ist. Aber auch, wenn der Arbeitnehmer sich vertragswidrig verhält oder schlechte bzw. nicht ausreichende Leistungen erbringt, kann der Arbeitgeber selbst die Kündigung aussprechen.
In solch einem Fall besteht für eine Zeit lang kein Anspruch auf Arbeitslosengeld 1, das Arbeitnehmern normalerweise zur Verfügung steht, wenn sie über einen bestimmten Zeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren. Diese Zeit, in der kein Anspruch auf ALG 1 besteht, wird Sperrzeit genannt.
Aber wie lang dauert die ALG-1-Sperre genau? Was können Sie tun, um eine solche zu vermeiden? Lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema „Sperrzeit beim ALG 1“ mehr darüber.
Die Sperrzeit beim ALG 1 beträgt normalerweise zwölf Wochen, kann allerdings durch verschiedene Vorkommnisse verkürzt werden. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich in § 159 des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB 3). Eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld 1 erhalten Sie demnach bei Vorliegen einer der folgenden Gründe:
- Kündigung seitens des Arbeitnehmers,
- Arbeitsvertragswidriges Verhalten, das eine Kündigung durch den Arbeitgeber provoziert,
- Ablehnung einer Arbeit,
- unzureichende Eigenbemühungen um ein neues Arbeitsverhältnis,
- Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
- Meldeversäumnis,
- verspätete Arbeitsuchendmeldung.
Liegt einer der genannten Situationen vor, so erhält der Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit kein Arbeitslosengeld 1. Die Sperrzeiten sind davon abhängig, welches Vorkommnis zugrunde liegt. Auch ein Aufhebungsvertrag, der mit dem alten Arbeitgeber geschlossen wurde, ist normalerweise ein Grund für die Verhängung von Sperrzeiten durch die Agentur für Arbeit.
Arbeitslosengeld-1-Sperre: Wie lange dauert sie?
Wie bereits erwähnt, ist die Dauer der ALG-1-Sperrzeit vom vorliegenden Grund dafür abhängig. Normalerweise wird dem Arbeitslosen zwölf Wochen kein Geld gezahlt, wenn dieser seinen Job selbst gekündigt hat.
Diese ALG-1-Sperrzeit wird auf drei Wochen verkürzt, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach der Kündigung sowieso geendet hätte und auf sechs Wochen, wenn der Vertrag in den folgenden zwölf Wochen ausgelaufen wäre bzw. wenn zwölf Wochen eine besondere Härte für den Arbeitslosen bedeuten würden.
Haben Sie eine Arbeit abgelehnt oder eine Eingliederungsmaßnahme abgebrochen, so ist eine Sperrzeit von drei Wochen vorgesehen, sollte dies zum ersten Mal geschehen. Beim zweiten Mal beträgt die beim Arbeitslosengeld 1 festgelegte Sperre bereits sechs Wochen, die dritte Ablehnung von Arbeit führt zu zwölf Wochen, in denen kein ALG 1 gezahlt wird. Bemühen Sie sich nicht ausreichend um eine Stelle, werden Ihnen zwei Wochen lang die Bezüge gestrichen, bei einem Meldeversäumnis ist es lediglich eine Woche.
Beachten Sie: Erhalten Sie aufgrund einer Sperrzeit kein ALG 1, so können Sie trotzdem einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Dieses erhalten Sie dann jedoch aufgrund der Pflichtverletzung nach § 31 SGB 2 mit einer Minderung um 30 % des Regelsatzes.
Krankenversicherung während der Sperrzeiten
Viele Arbeitslose, die von einer Sperrzeit beim ALG 1 betroffen sind, fragen sich ebenfalls, ob sie weiterhin krankenversichert sind. Einen Monat nach Eintreten der Arbeitslosigkeit besteht noch die Nachversicherungspflicht. Das bedeutet: Vier Wochen lang sind Sie noch über Ihren ehemaligen Arbeitgeber versichert.
Ab Beginn der fünften Woche, also des zweiten Monats der Arbeitslosigkeit, zahlt die Agentur für Arbeit die Kosten für Ihre Krankenversicherung. Diese Pflicht ergibt sich aus § 3 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Eine Rentenversicherungspflicht besteht nicht, solange Sie während der Sperrfrist von ALG 1 kein Arbeitslosengeld beziehen.
Widerspruch gegen die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld 1: ein Muster
Liegt ein triftiger Grund für Ihr Verhalten und die Arbeitslosigkeit vor, also erfolgte Ihre Kündigung beispielsweise aufgrund von Mobbing oder verspäteter Lohnzahlung, haben Sie die Möglichkeit, die Arbeitslosengeld-1-Sperrzeit zu umgehen. Denn bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gilt das Prinzip der Sperrzeiten nicht. Erhalten Sie von der Bundesagentur für Arbeit einen entsprechenden Bescheid, in dem Ihnen die Dauer Ihrer Sperrzeit vom ALG 1 mitgeteilt wird, können Sie gegen diesen Widerspruch einlegen.
Die ALG-1-Sperre kann somit aufgehoben werden. Welcher Grund ‚wichtig‘ ist, entscheidet die Agentur für Arbeit im Einzelfall. Gegen die ALG-1-Sperre Widerspruch einzulegen, kann folgendermaßen aussehen:
Ihre Anschrift
Anschrift der Behörde
Ort, Datum
Betrifft: Den Bescheid vom ___ Aktenzeichen:____ Kundennummer:____
Sehr geehrte Damen und Herren,
Im oben genannten Bescheid kündigen Sie eine Sperrzeit von __ Wochen an. Damit bin ich nicht einverstanden.
Zur Begründung: ________________________________________________________________
Daher lege ich Widerspruch gegen den von Ihnen ausgestellten Bescheid ein und bitte um eine erneute Überprüfung des Sachverhalts.
__________________
Datum, Unterschrift
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Vielen Dank für diesen Beitrag zur Sperrzeit bei ALG1. Interessant, dass diese auch bei einer Kündigung des Arbeitgebers wegen vertragswidrigem Verhalten folgt. Kann man sich gegen so eine Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage wehren? Mein Arbeitgeber hat das als Grund für die Kündigung genannt.