58er-Regelung bei Hartz 4: Ein Blick in die Vergangenheit

Das Wichtigste zur 58er-Regelung zur Rente kurz und knapp zusammengefasst

Was war die 58er-Regelung?

Durch die 58er-Regelung beim Arbeitsamt konnten Arbeitslose ab 58 Jahren erklären, dass sie dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen.

Gibt es sie heute noch?

Nein, die in § 428 SGB III verankerte 58er-Regelung gibt es seit 2008 nicht mehr.

Wurden für 58-Jährige Leistungen gestrichen, wenn sie sich vom Arbeitsmarkt zurückgezogen haben?

Das Arbeitslosengeld (bspw. Hartz 4) wurde laut 58er-Regelung nicht gekürzt oder gestrichen, wenn jemand in diesem Alter nicht mehr arbeiten gehen wollte.

Wozu konnte die 58er-Regelung führen?

Im Alter arbeitslos? Die 58er-Regelung konnte bis 2008 in Anspruch genommen werden. Betroffene mussten dann für Vermittlungsangebote nicht mehr zur Verfügung stehen.
Im Alter arbeitslos? Die 58er-Regelung konnte bis 2008 in Anspruch genommen werden. Betroffene mussten dann für Vermittlungsangebote nicht mehr zur Verfügung stehen.

Immer häufiger ist von der sogenannten Zwangsverrentung bei Hartz 4 mit 63 Jahren zu hören. Da die Rente dem Arbeitslosengeld vorrangig bezahlt wird, soll diese Leistung so früh wie möglich in Anspruch genommen werden. Doch wie sah es früher aus? Was war die sogenannte 58er Regelung? Mehr dazu erfahren Sie hier!

58er-Regelung zum Arbeitslosengeld: Was war das eigentlich?

Die 58er-Regelung fand ihre rechtliche Grundlage in § 428 Sozialgesetzbuch III (SGB III). Es handelte sich um eine befristete Regelung, welche mehrfach verlängert wurde. Die letzte Verlängerung bestand bis zum 31.12.2007.

Mit dem Jahreswechsel war die 58er-Regelung quasi abgelaufen, sodass sie heute keinerlei Bestand mehr hat. Ist dies nun Fluch oder Segen für Arbeitslose? Ein kleiner Einblick in die Bedeutung der 58er-Regelung:

Menschen ohne Arbeit war es nach dieser Regel möglich, sich im Alter von 58 Jahren aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen. Durch eine entsprechende schriftliche Erklärung konnten sie angeben, dem Arbeitsmarkt fortan nicht mehr zur Verfügung zu stehen.

Die 58er-Regelung gibt es seit 2008 nicht mehr!
Die 58er-Regelung gibt es seit 2008 nicht mehr!

Während heute in einem solchen Szenario Hartz-4-Sanktionen zu befürchten sind, konnten die Betroffenen der 58er-Regelung auch nach der Erklärung weiterhin den vollen Regelsatz beziehen.

Hintergrund war, dass es für Arbeitslose in diesem Alter ohnehin schwierig ist, einen neuen Job vermittelt zu bekommen.

Der Haken an der Sache: Der Betroffene musste zum frühestmöglichen Zeitpunkt die abschlagsfreie Altersrente beantragen.

Die Meldepflicht bestand übrigens auch weiterhin.

Mit Beginn des Jahres 2008 ist die 58er-Regelung abgelaufen und wurde nicht verlängert. Sie ist daher nicht mehr existent.

Vorteil der 58er-Regelung

Nach heutigem Stand wäre bei Hartz-4-Bezug eine 58er-Regelung mit einigen Vorteilen verbunden. So müssten Betroffene, die eine schriftliche Erklärung abgegeben haben, keinerlei Vermittlungsangebote mehr annehmen.

Das bezieht sich sowohl auf Arbeitsstellen als auch auf Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Zudem wäre eine Abwesenheit von bis zu 17 Wochen pro Jahr möglich, in der keine Meldung bei der zuständigen Behörde erfolgen müsste.

Nach dem möglichen Vorruhestand der 58er-Regelung: Wie sieht es heute aus?

Bot die 58er-Regelung für ältere Arbeitslose früher eine gute Option, bedauern viele Leistungsempfänger ihren Wegfall heute. In Bezug auf die Rente wird immer wieder der Begriff „Zwangsverrentung“ genutzt.

Und tatsächlich ist die Rente eine Leistung, welche dem Bürgergeld als vorrangig zu betrachten ist.

Das heißt: Erfüllt ein Bürgergeld-Empfänger die Voraussetzungen für einen frühzeitigen Leistungseintritt, so kann das Jobcenter die Rente als vorrangige Leistung für den Betroffenen beantragen. Der Anspruch auf Bürgergeld entfällt dann.
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (67 Bewertungen, Durchschnitt: 3,87 von 5)
Loading ratings...Loading...

Über den Autor

Avatar-Foto
Sarah K.

Seit 2016 unterstützt Sarah das Redaktionsteam von arbeitslosenselbsthilfe.org und erstellt Content für die unterschiedlichsten Themen aus dem Sozialrecht. Zudem ist sie für den Newsbereich verantwortlich.

Bildnachweise

Hinterlassen Sie hier einen Kommentar. Beachten Sie vorher unsere Netiquette.

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert