Wie aus einer Antwort des Innenministeriums auf eine Anfrage der Linksfraktion hervorgeht, ist der Bestand an Sozialwohnungen im Jahr 2018 um 3,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr gesunken. Das entspricht einem Wegfall von knapp 42.500 Sozialwohnungen. Insgesamt wurden rund 1,18 Millionen Sozialwohnungen in der Bundesrepublik vermietet.
Sozialwohnungen: Lediglich in zwei Bundesländern ist der Bestand gewachsen
Positive Nachrichten bezüglich der Sozialwohnungen gab es nur aus Bayern und Sachsen. Dort stieg der Bestand im vergangenen Jahr um 1.285 bzw. 161 Wohnungen an. In allen anderen Bundesländern sind die Zahlen rückläufig.
Doch wie kann es dazu kommen? Sozialwohnungen verfügen in aller Regel nur über eine Mietbindung von 30 Jahren und können danach frei auf dem Mietmarkt angeboten werden. Zudem ist seit Jahren ein Rückgang beim Bau von Sozialwohnungen zu verzeichnen. So wurden vergangenes Jahr zwar 27.000 Wohnungen neu gebaut, 70.000 fielen allerdings aus der Mietbindung.
Besonders stark hat es Brandenburg erwischt: Innerhalb eines Jahres verlor das Bundesland rund 30 Prozent seiner Sozialwohnungen. In der Bundeshauptstadt bliebt der Bestand nahezu identisch.
Interessant: Deutschlandweit verfügt das Bundesland Nordrhein-Westfalen mit mehr als 450.000 geförderten Wohnungen über den größten Bestand. Pro Einwohner gerechnet, führen Hamburg und Berlin das Ranking an. Das Saarland und Sachsen-Anhalt bilden das Schlusslicht.
Wer darf Sozialwohnungen beziehen?
Sozialwohnungen können nicht von jedermann bezogen werden. Wer sich für eine entsprechende Bleibe interessiert, braucht einen sogenannten Wohnberechtigungsschein. Dieser kann beim zuständigen Bezirks-, Bürger- oder Wohnungsamt beantragt werden.
Bevor ein Wohnberechtigungsschein für Sozialwohnungen ausgestellt wird, muss erst einmal überprüft werden, ob der Antragssteller die jährliche Einkommensgrenze nicht überschreitet. Deren Höhe ist in § 9 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) festgelegt:
Die Einkommensgrenze beträgt:
für einen Einpersonenhaushalt 12.000 Euro,
für einen Zweipersonenhaushalt 18.000 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100 Euro.
Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes, erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 500 Euro.
Durch diese Regelung soll sichergestellt werden, dass Sozialwohnungen mit niedriger Miete auch wirklich an die Menschen vermietet werden, welche sich keine anderen Wohnungen auf dem freien Markt leisten können.
Allerdings steht es den einzelnen Bundesländer gemäß § 9 Abs. 3 WoFG frei, eigene Einkommensgrenzen, die sich am örtlichen Mietspiegel orientieren, festzulegen. Die nachfolgende Tabelle bietet Ihnen einen kleinen Überblick:
Bundesland | Einkommensgrenze für einen Einpersonenhaushalt | Einkommensgrenze für einen Zweipersonenhaushalt |
---|---|---|
Allgemein | 12.000 Euro | 18.000 Euro |
Baden-Württemberg | 52.700 Euro | 52.700 Euro |
Bayern | 22.600 Euro | 34.500 Euro |
Berlin | 19.200 Euro | 28.800 Euro |
Brandenburg | 15.600 Euro | 22.000 Euro |
Bremen | 12.000 Euro | 18.000 Euro |
Hamburg | 17.400 Euro | 26.100 Euro |
Hessen | 16.351 Euro | 24.807 Euro |
Mecklenburg-Vorpommern | 12.000 Euro | 18.000 Euro |
Niedersachsen | 17.000 Euro | 23.000 Euro |
Nordrhein-Westfalen | 20.420 Euro | 24.600 Euro |
Rheinland-Pfalz | 18.500 Euro | 26.500 Euro |
Saarland | 12.000 Euro | 18.000 Euro |
Sachsen | 16.800 Euro | 25.200 Euro |
Sachsen-Anhalt | 12.000 Euro | 18.000 Euro |
Schleswig-Holstein | 20.400 Euro | 28.100 Euro |
Thüringen | 14.400 Euro | 21.600 Euro |
Wichtig: Auch Hartz-4-Empfänger haben die Möglichkeit, einen Wohnberechtigungsschein zu beantragen, um eine Wohnung zu finden, welche vom Jobcenter im Rahmen der Kosten der Unterkunft finanziert wird.
Quelle: FAZ